Gütestelle
Alternative Streitbeilegungsverfahren werden auch vom Gesetzgeber befürwortet. So sieht § 278 der Zivilprozessordnung u.a. vor, dass das Gericht den Parteien in geeigneten Fällen eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen kann.
In einigen Bundesländern wurden durch die Landesjustizverwaltung bereits anerkannte Gütestellen eingerichtet.
Beispiel:
Bevor in einer typisch nachbarschaftlichen Konfliktsituation (z.B. in Streitigkeiten über Lärm-, Geruchsbelästigungen oder bei störendem Wuchs über Grundstücksgrenzen der Klageweg beschritten wird, ist zu prüfen, ob zunächst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden kann.
Nach dem Brandenburgisches Schlichtungsgesetz - BbgSchlG - bin ich als Gütestelle anerkannt, um
einvernehmlich Güteverfahren einzuleiten und eine Gütevereinbarung abzuschließen.